RHA - Satzung

Nr. 1

Der Verein führt den Namen RESCUE & HUMANITARIAN AID “e.V“ zu Deutsch: RETTUNGS & HUMANITÄRE HILFE „e.V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“, abgekürzt RHA.

 

Regionale Gliederungen führen den Namen mit dem Zusatz "Orts-, Kreis- oder Regionalverband" sowie der Beschreibung des Zuständigkeitsgebietes.

 

Erkennungszeichen ist zwei blaue Kreise, mit innenliegenden gelben Kreuz sowie ein äußerer Lorbeerkranz.

 

Nr. 2

Der Verein RHA hat seinen Sitz in D-87700 Memmingen.

Der Verein RHA wurde errichtet.

 

Nr. 3

Der Verein RHA ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins RHA ist das Kalenderjahr.

 

Nr. 5

Der Verein RHA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Nr.1

RHA bezweckt den Zusammenschluss von Personen, die gewillt sind, an der Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich mitzuwirken.

 

Vorrangig ist dabei die Förderung von Rettungs- und Hilfeleistung für die Bevölkerung im Inland wie:

 

- Verletzten, Kranken und Behinderten Hilfe zu leisten und eine Transportmöglichkeit mit vereinseigenen Fahrzeugen zu schaffen,

 

- die Pflege und Betreuung von kranken, behinderten und alten Menschen zu übernehmen,

 

- bei Not- und Katastrophenfällen durch Einsatz von Mitarbeitern und Gerät Hilfe zu leisten,

 

- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Sanitätswesens (z.B. Erste Hilfe, Lebensrettende Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber, Herz-Lungen-Wiederbelebung) und der Pflege für jedermann durchzuführen,

 

- durch Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen das Bewusstsein in der Bevölkerung für Fragen des Sozial- und Gesundheitswesens, insbesondere bezüglich der Betreuung und Pflege behinderter, kranker und pflegebedürftiger Menschen jeden Alters, im Rettungswesen, im Bereich der Jugendpflege und der sozialen Hilfe zu fördern und

 

- behinderte und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Fragen der Betreuung und Pflege zu beraten.

 

- sowie eine umfassende Hilfe im In- und Ausland für Opfer von Unglücksfällen, Erdbeben, Naturkatastrophen und sonstigen großen Schadensereignissen sowie der Einsatz für vermisste und verschüttete Personen.

 

Dies umfasst auch den Bereich der humanitäre Hilfe, die Errichtung, Unterstützung und Förderung von entsprechenden Hilfsprojekten, wie Aufstellung von Notunterkünften, Trinkwasserversorgung, Notküchen usw.

 

Aufgaben, welche die Orts- bzw. Kreisverbände in eigener Verantwortung erfüllen:

 

· Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder, und der Bevölkerung in Erster Hilfe, Sanitätsdienst, Rettung, Notfallmedizin sowie Katastrophenschutz

 

· Übernahme von Aufgaben im Rettungsdienst,

 

· Leistungen von Sanitätsdiensten

 

· Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendpflege

 

· Mitwirkung bei der Rettungshilfe im In- und Ausland sowie bei der humanitären Auslandshilfe.

 

Nr. 2

Der Verein RHA ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Nr.3

Die Mitglieder des RHA erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins RHA.

 

Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins RHA kann jede natürliche Person werden, insbesondere zur Zwecksicherung medizinisch interessierte Personen wie z. B. Ersthelfer, Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Ärzte, Feuerwehrleute gerade mit Erfahrung und der Tätigkeit in der Rettungsmedizin bzw. als Notarzt.

 

Der Aufnahmeantrag von RHA muss in schriftlicher Form auf vorgegebener Beitrittserklärung unter Angabe der Personalien sowie der zur RHA Mitgliederverwaltung benötigten Angaben an den Vorstand gerichtet werden.

 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch Mitunterschrift/ Mitschuldübernahme der gesetzlichen Vertreter notwendig, die hierdurch jedoch keinerlei Stimmrecht sowie Mitspracherecht bei Vereinsinterna erhalten. Bei Unterschrift der Beitrittserklärung nur durch einen der Erziehungsberechtigten wird das Einverständnis bzw. die Zustimmung des Ehe-/Lebenspartners stillschweigend vorausgesetzt.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

Aktive RHA Mitglieder sind Mitglieder, die durch Mitarbeit zur Verfügung stehen. Nur aktive Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Passive Mitglieder fördern durch regelmäßigen Mitgliedsbeitrag den Verein RHA.

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im RHA endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des RHA Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltungsfrist einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein RHA

 

Der Ausschluss kann durch 2/3 der RHA Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat

b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat

c. wenn es innerhalb des Vereins RHA wiederholt und erhebliche Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und

d. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der RHA Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten RHA Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein RHA. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der RHA Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Ausbildungsbeauftragten

f) dem Mitgliedersprecher

g) dem Öffentlichkeitsbeauftragten

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstands Ämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins RHA, soweit nicht nach Satzung oder zwingend gesetzlicher Bestimmung dies anderen Organen vorbehalten ist. Der Vorstand ist berechtigt, auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung festzulegen, welche die Aufgaben des Vorstandes und die organisatorischen Belange von Hilfseinsätzen regelt bzw. festlegt.

 

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

 

Der Vorstand wird von der RHA Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Widerwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

 

Der Verein RHA wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder –darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende –gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins RHA wird in jedem Jahr durch zwei von der aktiven Mitgliederversammlung des Vereins RHA auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung von RHA hat jedes aktives RHA Mitglied eine Stimme. Die RHA Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche RHA Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zu gegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein RHA schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die RHA Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die RHA Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene RHA Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die RHA Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der RHA Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes RHA Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der RHA Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der RHA Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der RHA Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die RHA Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche RHA Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche RHA Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins RHA kann nur in einer RHA Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die RHA Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein RHA aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins RHA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden Vereine:

 

Malteser Hilfsdienst, 87700 Memmingen

 

Technisches Hilfswerk, 87700 Memmingen

 

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 18 Änderungen/Ergänzungen

 

 

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins RHA erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung von 2015 beschlossen und genehmigt.

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